Postanschrift:
EURAFAS e.V.
Nesselrodestr. 11
50735 Köln
Telefon: 0221-6406780
Telefax: 0221-6406878
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Satzung des Verbands für interkulturelle und interreligiöse Arbeit

„EURAFAS e.V.“

EUROPA/AFRIKA/ASIEN

aktiv- integrativ-generationenübergreifend 

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  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verband führt den Namen „Verband für interkulturelle und interreligiöse Arbeit EURAFAS“, nach Eintragung im Vereinsregister trägt Zusatz e.V., im Folgenden Verband EURAFAS genannt.
  2. Der Verband EURAFAS ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Migranten-, Zuwanderer- und Aussiedlervereine, Migrantenselbstorganisationen, Arbeitsgruppen und Initiativgruppen von Migranten.                                                                                                  
  3. Die Verbundenheit und Zusammenarbeit im Verband EURAFAS heben die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf. Die Vielfältigkeit ihrer Beweggründe und Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.
  4. Tätigkeitsbereich des Verbandes EURAFAS ist Großraum Köln und Land Nordrhein-Westfalen. Der Sitz des Verbandes ist Köln.
  5. Der Verband soll in das Vereinsregister Köln eingetragen werden.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins

Verband EURAFAS ist der Dachverband der interkulturell tätigen Organisationen in Großraum Köln. Es fördert und unterstützt den Austausch und die Zusammenarbeit von Aussiedler-, Zuwanderer- und Migrantenorganisationen in Großraum Köln und Land Nordrhein-Westfalen. Der Verband verbessert durch seine Aktivitäten die Rahmenbedingungen und die Entwicklungschancen seiner Mitglieder. Durch sein Wirken wird das soziale und kulturelle Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund gestaltet und bereichert.    

  1. Der Verband EURAFAS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Verbands EURAFAS sind:
  • die Förderung der Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Migranten, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler;
  • die Stärkung der Chancengerechtigkeit, Gleichberechtigung und Gleichstellung von Migranten, Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler im sozialen, politischen und gesellschaftlichen Leben sowie die Förderung der Völkerverständigung;
  • die Anerkennung der vielfältigen Leistungen und Kompetenzen der Migrantenorganisationen durch Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit;
  • Die Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden zu unterstützen und zu

Verbessern

in Bezug auf die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Deutschen und Migrant/Innen auf allen Gebieten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer kulturellen Identität im Sinne Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Schwerpunkt ist die Interessenvertretung von Migranten-,  Zuwanderer- und Aussiedlervereine,  Migrantenselbstorganisationen, Migrantengruppen, Arbeitsgruppen und Initiativgruppen, die sich im Verband EURAFAS e.V. vernetzt haben.

  1. Der Schwerpunkt dieser Förderungsarbeit liegt im außerinstitutionellen Bereich.
  2. Der Verband EURAFAS repräsentiert und fördert seine Mitglieder in ihrer fachlichen Zielsetzung und in ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen, unterstützt der Zusammenarbeit und Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Professionalisierung ihrer Arbeit.
  3. Der Verband EURAFAS bestrebt eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit allen privaten und öffentlichen Organisationen, Institutionen und Dienststellen in der Kommune, im Land NRW, in de Bundesrepublik Deutschland, Europäischen Union, Afrika und Asien deren Tätigkeit mit der Integration von Migranten-, Zuwanderer- und Aussiedler und friedliches Miteinander verbunden ist.

Der Verbandszweck soll erreicht werden durch:

  • Koordinierung, Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern;
  • Herausgabe von entsprechenden Fachmaterialien und Öffentlichkeitsarbeit;
  • Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit EU, Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung;
  • Durchführung von Tagungen, Seminaren, Projekttagen etc.;
  • Förderung der an demokratischer Partizipation und Selbstbestimmung orientierten pädagogischen Arbeit mit Kindern,  Jugendlichen und Eltern mit Migrationshintergrund im Sinne einer interkulturellen Bildungsarbeit;
  • Konzipierung und Durchführung von Projekten;
  • die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Migrant/Innen und deren Integration in den Arbeitsmarkt;
  • Beratung von Initiativgruppen und Betreuung von einzelnen – vor allem modellhaften Projekten zur Integration und Partizipation;
  • Dokumentation und Archivierung einschlägiger Veröffentlichungen;
  • Initiierung der Kooperationsprojekte mit Verbandsmitgliedern oder anderer Initiativen und entsprechend Akquise der Fördermittel;
  • Wahrung und Vertretung der sozialen und kulturellen Interessen der Migranten-, Zuwanderer- und Aussiedler;
  • Multiplikatoren aus- und fortzubilden sowie zu qualifizieren.
  1. Der Verband ist überparteilich und an keine Konfession gebunden.
  2. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands.
  4. Der Satzungszweck wird ferner durch die Organisation und den Betrieb des Hauses des Verbandes EURAFAS als Treffpunkt, Tagungs-, Workshop- und Veranstaltungszentrum für die Durchführung kultureller und Bildungsveranstaltungen der Mitgliederorganisationen verwirklicht.
  5. Der Verband strebt die Anerkennung der Förderwürdigkeit nach §§ 3, 4, 14 KJHG an.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder von EURAFAS können nur Vereine werden die vor der Aufnahme in EURAFAS bereits als gemeinnützig von der örtlich zuständigen Finanzamt anerkannt sind, was mit einen aktuellen Bescheid der mit dem Aufnahmeantrag einzureichen ist, nachzuweisen ist.
  2. Wird gegen einen Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen ist und soll dem durch die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit entzogen werden, hat der Verein davon unverzüglich  den Vorstand von EURAFAS schriftlich zu benachrichtigen unter Beifügung   aller  dazu vorhanden schriftlichen  Unterlagen und der schriftlichen Stellungnahme des Gremiums des Vereins dass hierzu für eine Beschlussfassung zuständig ist.
  3. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied werden, erhalten vom Verband EURAFAS aber keine Leistungen und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Migranteninitiativen und andere Vereine können eine Gastmitgliedschaft erhalten. Die Gastmitgliedschaft kann längstens für 2 Jahre gewährt werden. Nach 1 ½ Jahren der Mitgliedschaft erhalten die Gastmitglieder ein Schreiben, dem Verband als ordentliches Mitglied beizutreten. Kommt diese ordentliche Mitgliedschaft bis zum Ablauf des v.g. 2 Jahreszeitraumes nicht zustande, ist die Gastmitgliedschaft durch den Vorstand zum Jahresende zu kündigen. Die Berufung hiergegen ist nicht möglich. Die Gastmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied schriftlich zu dem Leitbild des Verbands bekennt.
  6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Verbands EURAFAS zu stellen. Dieser beschließt auch über den Antrag.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch:
  8. a) Austritt,
  9. b) Ausschluss,
  10. c) Auflösung des Mitgliedsvereins.
  11. d) Ist dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen worden und die Entziehung der Gemeinnützigkeit rechtskräftig geworden, endet automatisch dessen Mitgliedschaft ohne das es eines Beschusses eines Gremiums von EURAFAS bedarf.
  12. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter einer Frist von 3 Monaten erfolgen und wird frühestens zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
  13. Die Fördermitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod bei natürlichen Personen.
  14. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es gegen Verbandsinteressen, gegen die Ziel und den Zweck des Vereins und gegen die Satzung verstoßen hat. Ein wichtiger Grund ist in jedem Fall anzunehmen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussschreibens an den Beirat möglich, über welche der Vorstand entscheidet.
  15. Jedes Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  16. Aus der ordentlichen Mitgliedschaft einer Organisation im Verband EURAFAS ergeben sich Pflichten. Die Zusammenarbeit im Verband EURAFAS hebt die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf, verpflichtet sie jedoch hinsichtlich ihrer Vielfältigkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die ordentlichen Mitglieder müssen unaufgefordert Veränderungen in Bezug auf ihre Vertretung oder ihre Rechtsform dem Verband EURAFAS mitteilen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen. Ferner sollen sie auf ihre Mitgliedschaft im Verband EURAFAS auf ihrer Homepage hinweisen und die eigene Homepage mit der Seite des Verband EURAFAS verlinken.
  • 4 Organe des Verbands

      Organe des Verbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand

 

  • 5 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbands und tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. a) über den Jahresbericht zu beraten und zu beschließen.
  5. b) die Haushaltsjahresplanung und die – Abrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen.
  6. c) den Vorstand zu wählen.
  7. d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes zu bestimmen.
  8. e) Kassenprüfer/innen zu wählen und deren Bericht für den vergangenen Zeitraum entgegenzunehmen.
  9. f) die Beschlussfassung über die inhaltliche Jahres- und Jahreshaushaltsplanung.
  10. Von jeder Mitgliedsorganisation können mehrere Vertreter/-innen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wobei jede Mitgliedsorganisation, die Mitglied im Verband EURAFAS ist, eine Stimme hat. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist nur durch schriftliche Erklärung der jeweiligen Mitgliedsorganisation möglich.
  11. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  12. Auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder kann der Vorstand aufgefordert werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert.
  13. Wahlen werden geheim und mit Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge.
  14. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung geleitet. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Protokollant/in.
  15. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. form- und fristgerecht, einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden in Textform (z.B. per E–Mail oder schriftlich per Post) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  16. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbands ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Verbandsmitglieder erforderlich.
  17. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Sitzungsniederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  • 6 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Verbandsarbeit und führt die Geschäfte des Verbands. Die beiden 2. Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verband im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Verbandes werden. Soweit es sich bei einem Mitglied um eine Mitgliedsorganisation handelt, ist wählbar lediglich eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die von dieser Organisation schriftlich legitimiert wurde. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder des Verbandes EURAFAS Mitglieder ist möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren, der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstands, kann der verbleibende Vorstand einen Vertreter für die verbleibende Amtszeit berufen.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Der Vorstand besteht aus
  7. a) zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau
  8. b) dem/der stellvertretende Vorsitzenden
  9. c) dem/der Kassierer/in
  10. d) dem/der Schriftführer/in
  11. e) maximal acht Beisitzer(n)/innen.

Je Beisitzer übernimmt die Leitung für eine für das Verbandstätigkeitsgebiet  angehörenden Städte Köln, Bonn und Leverkusen, sowie die Landkreise Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Kreis Neuss und Oberbergischer Kreis.

  • 7. Der Geschäftsführer
  1. Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbstständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verband. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einer gesonderten Geschäftsordnung.
  1. Ein Vorstandsmitglied kann die Geschäftsführung des Verbandes hauptamtlich übernehmen. Soweit ein Vorstandsmitglied die Geschäftsführung hauptamtlich übernimmt, bedarf es dazu ebenfalls eines gesonderten Beschlusses der Vorstandsversammlung. Die Vorstandsversammlung ist auch für den Abschluss und die Änderung des entsprechenden Anstellungsvertrags mit diesem Vorstandsmitglied zuständig. Diese Beschlüsse müssen vor der Aufnahme der hauptamtlichen Tätigkeit erfolgen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  • 8 Integrationskoordinator
  1. Für den Fall, dass der Verband EURAFAS vom Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Stützpunktverein der geförderten Aktion „Integration durch Sport“ anerkannt ist/wird, bestellt der Verein einen Integrationskoordinator.
  2. Der Integrationskoordinator ist bei Bedarf berechtigt, an den Sitzungen aller anderen Verbandsorgane teilzunehmen. Er berät und unterstützt sie in Fragen der Integration. 
  • 9 Aufsichtsrat
  1. Der Verband EURAFAS kann den ehrenamtlich arbeitendes Aufsichtsrat auf dauer von fünf Kalenderjahren einzuberufen.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei und maximal zwölf Mitgliedern. Zu ihnen gehört Spitzensportler, führende Vertreter aus Forschung, Politik, Wirtschaft etc.
  3. Mindestens die Hälfte des Aufsichtsratsmitglieder sollen einen Migrationshintergrund haben.
  4. Mitarbeiter und Vorstände des Verbandes können nicht in den Aufsichtsrat einberufen werden.
  5. Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Förderung des Verbandszwecks durch die unverbindliche Beratung des Vorstandes.
  6. Mitglieder des Aufsichtsrates können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

  • 10 Kassenprüfer

 

  1. Für das Verbandsvermögen ist ein auf den Verband EURAFAS als Inhaber benanntes Konto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen. Gelder des Verbands sind auf diesem Konto einzuzahlen. Bei Bedarf können mehrere auf den Verband als Inhaber benannte Konten eröffnet werden.
  1. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Die Kasse sowie die Kassenbücher sind einmal im Jahr von den Kassenprüfer/innen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen. Zu beachten ist, dass die Kassenprüfer/innen dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

 

  • 11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Verbands EURAFAS kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens die Hälfte aller Mitgliederstimmen, erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Verbandes ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands EURAFAS oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung der Arbeit mit Aussiedler, Zuwanderer und Migranten zu. Dies entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
  • 12 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2019